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Satzung

§ 1         Name und Sitz

1.1         Der Verein führt den Namen „Pusteblume e.V.“

1.2         Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.

1.3         Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal einge­tragen worden.

1.4         Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2         Zweck des Vereins

2.1         Der Verein hat ausschließlich und unmittelbar die Aufgabe der sozialpädagogischen Betreuung von Kindern durch die Einrichtung, sowie den Betrieb einer Tagesein­richtung für Kinder, mit der Möglichkeit einer situationsbezogenen und familien­ergänzenden Erziehungsarbeit.

2.2         Er bezweckt die Eröffnung und Unterhaltung zweier altersgemisch­ter Kindergrup­pen.

2.3         Unter einer situationsbezogenen und familienergänzenden Erzie­hung ist eine Erzie­hung auf wissenschaftlich-sozialpädagogi­scher Grundlage zu verstehen. Sie soll sich an der Lebenssitua­tion der Kinder orientieren. Die Inhalte sollen gemeinsam von den Eltern und Erziehern festgelegt, fortgeschrieben und jeweils durch die Mit­gliederver­sammlung verabschiedet werden.

2.4         Unter Wahrung größtmöglicher Freiheit durch die Gruppe sollen den Kindern Anregungen ihrer geistig-seelischen und körperlichen Fähigkeiten gegeben und kritisches Erkennen und Bewusstsein ihrer Umwelt vermittelt werden. Zur Zielset­zung der Einrichtung gehört die Wahrung und Förderung einer Geisteshaltung wie Tole­ranz, Gl­eichberechtigung, Menschlichkeit und Minderheitenschutz, die dem Grundge­setz entspricht.

2.5      Der Verein soll seinen Bildungsauftrag in ständigem Kontakt mit den Erziehungs­berechtigten und anderen an der Erziehung beteiligten Personen durchführen und dabei insbesondere die Lebenssituation des Kindes berücksichtigen. Den Kindern soll der notwendige Schutz und eine ausreichende Unterstützung für eine grö­ßt­mögliche Selbständigkeit und Eigeninitiative gegeben werden. Die schöpferischen Kräfte des Kindes unter Berücksichtigung sei­ner individuellen Neigungen und Begabungen sind zu fördern.

Den Kindern soll ein Grundwissen über den eigenen Körper vermittelt und die Entfaltung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten soll unterstützt werden. Durch ein breites Angebot an Erfah­rungsmöglichkeiten werden elementare Kenntnisse der Umwelt ver­mittelt.

2.6         Das Kind soll unterschiedliche soziale Verhaltensweisen, Situa­tionen und Probleme bewusst erleben und die Möglichkeit haben, seine eigene soziale Rolle innerhalb der Gruppe zu erfahren, sei­ne positiven Aufgaben und Wirkungsmöglichkeiten innerhalb eines demokratischen Zusammenlebens zu erkennen und demokratische Verhaltens­weisen zu üben.

2.7         Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrts­verband, Landesver­band NRW e.V.

2.8         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steu­erbegünstigte Zwecke“ der Abga­benordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3         Selbstlosigkeit

3.1         Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ve­rwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ü­berschüsse, die dem Verein aus seiner Tätigkeit, aus etwaigem V­ermögen oder aus dem Betrieb sozialer wohlfahrtspflegerischer Ein­richtungen zufließen, sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

3.3         Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun­gen begünstigen.

3.4         Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

3.5         Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflö­sung oder Auf­hebung des Vereins keine eingezahlten Beiträge, Kapitalanteile oder den Wert von Sachanlagen zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 4         Mitgliedschaft

4.1         Zu den Mitgliedern des Vereins gehören:

  • Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die eine Einrichtung des Vereins besu­chen wollen. Sie erklären ihren Beitrittswillen vorbehaltlich der Auf­nahme ihres Kindes in die Tageseinrich­tung. Diese Mitglieder sind aktive Mitglieder und damit stimmberechtigt.
  • Jede natürliche oder juristische Person, die sich mit dem Zweck des Vereins verbinden will. Sie wird als nicht stimmberechtigtes Fördermitglied aufgenommen. Ausnahme: Angestellte des Vereins gelten als aktive Mitglieder. Fördernde Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Status eines aktiven Mitgliedes bekommen.

Von mindestens 90 % der Kinder, die die Einrichtung besuchen, muss mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied des Vereins sein.

4.2         Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vor­stand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitglieder­versammlung mit einfacher Mehrheit. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, ein­malig die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren ent­scheidet. Die Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.

4.3         Mit dem Austritt der Kinder von aktiven Mitgliedern aus der Einrichtung, geht die Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft über.

4.4         Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur zum Quar­tals­ende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen­über dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Eine Au­snahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Die­se Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der frei werdende Platz wird durch Aufnahme eines anderen Kindes über­gangslos belegt.

4.5         Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins s­chwer verstoßen hat, kann die Mitgliederversammlung mit einfa­cher Mehrheit den Ausschluss mit sofortiger Wirkung beschließen. Sollte ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Mitglieds- und/oder mo­natlichen Beitrag zu den Betriebskosten der Tageseinrichtung im Rückstand bleiben, so kann der Vorstand einstimmig mit sofortiger Wirkung den Ausschluss beschließen. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfer­tigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung bei der Mitglie­derversammlung eingelegt werden, die darüber mit einfacher Mehr­heit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

4.6         Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, un­abhängig von der Anzahl der in der Einrichtung betreuten Kinder und kann für ein in der Satzung vorgesehenes Amt gewählt werden. Nach Möglichkeit sollten beide Erziehungs­berechtigten Mitglied des Vereins sein. Sowohl in der Mitgliederversammlung, als auch im Vorstand müssen die Erziehungsberechtigten die Mehrheit haben.

4.7         Die Mitglieder haben die Pflicht, aktiv an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken. Insbesondere haben sie sich über Belan­ge, Methoden und Ziele der Kindertagesstätten- und Hortarbeit zu informieren. Das aktive Mitglied verpflichtet sich, an den regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlungen teilzunehmen und im be­treuerischen und organisatorischen Bereich mitzuarbeiten.

4.8         Die Mitgliedschaft endet durch den Tod der natürlichen Person und durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

§ 5         Beiträge

              Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederver­sammlung. Die Erziehungsberechtigten der Kinder zahlen darüber hinaus Anteile der Betriebskosten der Tageseinrichtung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mit­gliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden bei der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 6         Organe des Vereins

              Organe des Vereins sind

              a) die Mitgliederversammlung

              b) der Vorstand

§ 7         Mitgliederversammlung

7.1         Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für die Festsetzung der Vereinsrichtlinien, die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und deren Entlastung, sowie die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

7.2         Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die erste(n) Vorsitzende(n) und bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite(n) Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer der beiden Vorsitzenden geleitet.

7.3         Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

7.4         Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesen Fällen hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung zu bewirken.

7.5         Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei satzungsverändernden oder vereinsauflösenden Beschlüssen müssen die Erziehungsberechtigten die Mehrheit besitzen. Auf Antrag müssen Abstimmungen geheim erfolgen.

7.6         Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Ver­einsmitglieder auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigtenMitglieder notwendig und die Zustim­mung einer ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Eine Satzungsände­rung kann nur beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung zur Mitgliederver­sammlung angekündigt wurde. Diese Einladung muss den genauen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

7.7         Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören, noch hauptamtlich Mitarbeiter/innen des Vereins sein dürfen.

7.8         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

              a)  Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Jahresberichts, der Jahresabrech­nung und des Prüfberichts über das vorausgegangene Geschäftsjahr zur Beschlussfassung.

              b)  Erörterung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes

              c)  Entlastung und Wahl des Vorstandes

              d)  Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Betriebskostenanteile

              e)  Satzungsänderungen

              f)   Auflösung des Vereins

              g)  Tagesstättenordnung

              h)  Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

              i)   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

              k)  Beschlussfassung über alle Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Ent­scheidung vorgelegt werden.

§ 8         Vorstand

8.1         Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzen­den, dem/der Schriftführer/in und zwei Kassierern/innen.

8.2         Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Vollzug des Haushaltes. Er bereitet den Haushaltsplan des folgenden Jahres vor. Der Vorstand ist für Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter zuständig. Er ist verantwortlich für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

8.3         Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Fördernde Mitglieder oder Mitglieder, die zugleich Angestellte des Vereins sind, sind nicht wählbar.

8.4         Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amts­zeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

8.5         Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann das Amt durch die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch mit vollem Vertretungsrecht vergeben werden.

8.6         Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die 1.Vorsitzende(n), bei dessen/deren Verhinderung durch den/die 2.Vorsitzende(n.

8.7         Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmit­glieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

8.8         Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fern­mündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Beschlüsse sind nachträglich zu protokollieren und von zwei beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

8.9         Die Kindertagesstätten-/Hortleitung oder deren Vertretung hat Anhörungs- und Anwesenheitsrecht bei Vorstandssitzungen.

8.10       Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus forma­len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

8.11       Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden. Der Vor­stand ist gegenüber jedem Mitglied auf schriftliches Begehren hin auskunftspflichtig.

§ 9         Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

9.1         Die in der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der Versammlungsleitung und der jeweiligen Protokollführung zu unterzeichnen.

9.2         Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift des Protokolls der Mitglieder­versammlung einzusehen. Das Protokoll muss innerhalb von 15 Tagen erstellt und unterschrieben werden. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur innerhalb von 45 Tagen nach der Mitgliederversammlung geltend gemacht werden.

§ 10       Auflösung des Vereins

10.1       Für den Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf es der 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.

10.2       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsver­band, LV NRW e.V., Kreisgruppe Wuppertal, Chlodwigstr. 30, Wuppertal übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 11       Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 9. Juli 1992 beschlossen und in der Sitzung vom 22. Mai 2001 und vom 05. Juni 2007 geändert. Die Änderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal in Kraft.